Nach § 5 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz) von Baden-Württemberg werden an Kindergärten und Kinderkrippen Elternbeiräte gebildet. Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Sorgeberechtigten der in der Kindertagesrichtung betreuten Kinder gegenüber dem Träger der Einrichtung zu vertreten und die Zusammenarbeit zwischen den Sorgeberechtigten, den pädagogischen MitarbeiterInnen der Einrichtung und dem Träger der Einrichtung zu fördern.

Der Elternbeirat ist zugleich Organ des Vereins. Er konstituiert sich und arbeitet nach den Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes laut Bekanntmachung vom 15. März 2008 Az. 24-6930.7/3 (Fundstelle K.u.U. 2008 S. 81; GABl. 2008, S. 170) in seiner jeweils geltenden Fassung.

Die Eltern jeder Gruppe wählen nach Beginn des Kindergartenjahren aus ihrer Mitte ein Mitglied und einen Vertreter, die beide Mitglied im Elternbeirat sind. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt in der Regel ein Jahr. Bis zur Wahl des neuen Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter.

Darüber hinaus koordiniert er gemeinsam mit dem Vorstand und der pädagogischen Einrichtungsleitung die einzelnen Arbeitskreise und Dienste der Kindertageseinrichtung; für jeden Arbeitskreis gibt es im Elternbeirat eine/n AnsprechpartnerIn.

Der Elternbeirat ist auch für die Begrüßung neuer Familien zuständig.

Der Elternbeirat und die Arbeitskreise müssen im Sinne der Waldorfpädagogik tätig sein.